Connect with us

Blog

Optionen Kapitalertragsteuer

Veröffentlicht

am

Waehrungen

Optionen Gewinne unterliegen der Kapitalertragsteuer wie alle Gewinne auf Finanzgeschäfte und reine Geldanlagen. Es gab hierüber einmal eine Diskussion, die auf eine Abwägung zwischen Glücksspiel und Finanzanlage hinauslief. Glücksspiele werden unterschiedlich besteuert, Lottogewinne sind steuerfrei. Die Regelungen sind komplex und wären auf Optionen Gewinne nur schwer anzuwenden. Es geht dabei auch um die prinzipielle Würdigung als Kapitalanlage oder Glücksspiel. Der Gesetzgeber hat sich für die Kapitalanlage entschieden.

 Fakten zur Kapitalertragssteuer auf Optionen Gewinne

  • Optionen Gewinne unterliegen der Kapitalertragssteuer, die ein deutscher Broker als Quellensteuer direkt abführt.
  • Ausländische Broker führen in der Regel nicht die Quellensteuer an den deutschen Fiskus ab, Trader müssen daher ihre Gewinne selbst angeben und versteuern.
  • Verluste können im laufenden Jahr gegen Gewinne verrechnet werden.
  •   Der BFH hat schon vor Jahren entschieden, dass hochriskante Termingeschäfte kein privates Glücksspiel sind.
  • Der Steuersatz aus dem Jahresgewinn kann maximal knapp 28 % betragen.

Trading versus Glücksspiel: Urteil des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 1999 ein Urteil zu riskanten Termingeschäften gefällt. Über diese wurde damals ebenso diskutiert wie ein Jahrzehnt später über die Optionen. Die höchstrichterliche Definition lautete, dass auch bei hochriskanten Geschäften an der Börse (Derivatestrategie) von einer unternehmerischen Entscheidung und Strategie auszugehen sei. Daher gab es seit Einführung der Optionen im Jahr 2008 in Deutschland nur wenige Diskussionen über die Art der Besteuerung, in Europa hingegen schon: Der EU-Staat Malta unterwarf in den ersten beiden Jahren seine Optionen Broker der Glücksspielsteuer, als wären es Wettbüros. Deutsche Trader müssen also keine Unklarheiten vonseiten ihres Finanzamtes befürchten, allerdings müssen sie mit der Kapitalertragssteuer rechnen und sie nötigenfalls selbst melden und entrichten.

Behandlung der Kapitalertragssteuer

Die Kapitalertragssteuer, die beispielsweise auf Zinsgewinne bei Sparbüchern und Festgeldkonten, auf börslichen Handel und auf Dividendenausschüttungen fällig wird, wird von deutschen Banken als Quellensteuer direkt und anonym an den Fiskus abgeführt. Die Steuerbürger können einen Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro jährlich geltend machen und müssen diesen nur bei irgendeiner Bank angeben, bei der sie Kapitalerträge erzielen. Sie können ihn auf mehrere Banken verteilen, Banken gleichen diese Meldung aber auch automatisch untereinander ab.

Wer also den Freibetrag schon bei seiner Hausbank gemeldet hat, wo der Sparer ein Festgeldkonto unterhält, kann ihn für das Trading nicht nochmals geltend machen. Sollte das aus Versehen passieren, verrechnen die Banken den Freibetrag untereinander, bis er ausgeschöpft ist. Die Abführung der Kapitalertragssteuer von der Quelle wäre bei einem deutschen Broker ganz einfach, der Broker behält sie von den Gewinnen ein und überweist sie an das Finanzamt. Doch viele Optionen Broker sitzen im Ausland. Daher muss der Trader seine Gewinne in der Einkommenssteuererklärung angeben und wird dann vom Finanzamt eine Zahlungsaufforderung erhalten. Verluste desselben Jahres kann der Trader geltend machen, es zählt also nur der Jahresreingewinn. Ein Verlustübertrag in kommende oder aus früheren Jahren ist bei Derivaten nicht möglich.

Höhe der Kapitalertragssteuer

Die Steuer beträgt pauschal 25 %, hinzu kommen der Soli und die Kirchensteuer. Letztere beträgt abhängig vom Bundesland acht oder neun Prozent. Der Berechnungsschlüssel ist kompliziert, denn es werden nicht etwa auf die Gewinne der komplette Soli, die volle Kirchensteuer und außerdem 25 % Kapitalertragssteuer aufgeschlagen, vielmehr errechnen sich Prozent aus vorhandenen Steuersätzen bei verringerter Bemessungsgrundlage im Falle der Entrichtung der Kirchensteuer. Je nach Kirchensteuerpflicht liegt in Deutschland die Kapitalertragssteuer zwischen 26,3750 – 27,9951 %.

Kapitalertragssteuer auf Optionen Gewinne ist Pflicht

Trader, die bei einem deutschen Broker handeln, müssen sich eigentlich um nichts Sorgen machen. Sie müssen lediglich abgleichen, wie viel Geld sie auf das Tradingkonto im Verlaufe eines Jahres überwiesen und wie viel sie wieder auf ihr Referenzkonto zurücküberwiesen haben. Die Differenz ist ihr Gewinn oder Verlust, im Gewinnfall sollten sie mindestens den Steueranteil wie oben erwähnt auf dem Konto belassen, damit ihn der Broker an das Finanzamt überweisen kann. Die Trader können, müssen aber nicht diese Steuer in ihrer Einkommenssteuererklärung angeben. Anders verhält es sich bei ausländischen Brokern, zu denen die meisten Optionen Broker zählen. Hier muss der Trader seine Gewinne angeben und selbst versteuern, es sei denn, sein Broker teilt ihm mit, dass er mit dem deutschen Fiskus kooperiert. Solche Fälle sind aber bislang nicht bekannt.

Zum Broker Vergleich

Weiter lesen

Beliebt